- Geltungsbereich
1.1. Die folgenden Zahlungs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil unserer Angebote und Erklärungen zur Vertragsannahme, sowie Grundlage
aller unserer Verkäufe, Lieferungen, Mietverträge und Leistungen, bspw. Beratung, Auskünfte, Montage- sowie Instandhaltungen. Die Bedingungen
gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistungen als angenommen.
1.2. Entgegenstehende Allgemeine Bedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3. Zusätzlich zu diesen Bedienungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge die Bestimmungen der VOB, Teil A, B und C sowie die
jeweils gültigen Regeln der Technik, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen und Leistungen in Betracht kommen und vereinbart wurden. Sofern
Lieferungen von Hardware- und Softwareprodukten Gegenstand des Vertrages sind, gelten ergänzend die einschlägigen Bedingungen des
Lieferanten in der jeweils gültigen Ausgabe. - Vertragsinhalt
2.1. Vertraglicher Inhalt und Umfang werden durch unsere Auftragsbestätigungen festgeschrieben. Informationen, Angaben in Prospekten,
Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweise dienen lediglich der Information, sollen allgemeine Kenntnisse vermitteln und werden nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn es wurde schriftlich vereinbart. Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher
Bestätigung wirksam. Jedwede vorvertragliche Vereinbarung, wie bspw. Angebote, Kostenvoranschläge oder Beschreibungen sind freibleibend, es
sei denn es wurde ausdrücklich anders vereinbart.
2.2 Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen
Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen. - Preise
3.1. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich frei Haus und inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Soweit nichts andere vereinbart wurde, ist die
Montage eine eigenständige Preisposition.
3.2. Soll unsere Leistung vereinbarungsgemäß erst mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, können wir vereinbarte Preise
berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren
Erhöhungen oder anderen gesetzlichen Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen unsere Preise
beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird. Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt haben. - Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrenübergang
4.1. Angaben über Lieferungsfristen und -termine sind nur annähernd, es sei denn, dass wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet
haben. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Zugangs unserer Auftragsbestätigung beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller
Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erfüllen hat.
4.2. Bei eigenem Verzug und von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind wir zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Auch bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung jedoch auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
voraussehbaren Schaden beschränkt. Ansprüche auf Ersatz von Verzögerungsschäden (286 BGB) sind auch bei grober Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt
unberührt.
4.3. Wir sind zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
4.4. Die Gefahr geht auf unseren Vertragspartner über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
b) Bei Lieferung und Errichtung geht die Gefahr am Tage der Übernahme über, soweit ein Probebetrieb ausdrücklich vereinbart wurde, erfolgt der
Gefahrenübergang nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird hierbei, dass der Probebetrieb sich unverzüglich an die betriebsbereite
Errichtung anschließt. Falls der Vertragspartner das Angebot eines Probetriebes nicht annimmt, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem
Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über.
c) Wenn unsere Lieferungen und Leistungen auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug)
verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Die entsprechenden Kosten für die Wartezeit,
Bereitstellung und Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen unserer Erfüllungsgehilfen hat der Vertragspartner zu tragen. - Zahlung
5.1. Unsere Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Erfolgt bis dahin keine Zahlung, sind wir berechtigt, für die Zeit danach Zinsen
in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8,5 % zuzüglich Mehrwertsteuer, zu verlangen.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten. Der Auftraggeber kann den Nachweis führen, dass ein
geringerer als der Mindestschaden eingetreten ist, dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Zinssatzes vorbehalten. Reine
Servicerechnungen sind nach dem Rechnungserhalt sofort fällig.
5.2. Bei Lieferung und Montage von Anlagen und Geräten sind einschließlich der ausgewiesenen, entsprechend anfallenden Mehrwertsteuerbeträge
50 % des Rechnungsbetrags nach Zugang der Auftragsbestätigung zu entrichten. Die restlichen 50% des Rechnungsbetrags sind nach Fertigstellung
zu zahlen. Werden diese Zahlungen nicht pünktlich geleistet, sind wir berechtigt, unsere weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung
aufzuschieben.
5.3. Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen, nicht an Vertreter.
5.4. Bei Teillieferungen steht uns das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlung zu.
5.5. Tritt unser Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass wir ihm einen Grund dazu gegeben haben, oder erklären wir den Rücktritt
oder die Kündigung des Vertragspartners aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so Verpflichtet sich der Vertragspartner, die bereits
angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von max. 25 % des vertraglichen Gerätewertes zu vergüten. Dem
Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach
erfolgt Berechnung nur in angewiesener Höhe. - Eigentumsvorbehalt
Alle unsere Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund,
einschließlich künftiger oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, und zwar auch dann, wenn
besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind. Entsprechendes gilt auch für den Fall der Verbindung und Vermischung hinsichtlich des
Miteigentumsrechtes, das dann gegebenenfalls auf uns übergeht (847, 948 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsware
jegliche Beeinträchtigung des Eigentums zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter den Auftragnehmer unverzüglich darüber zu informieren.
Diesbezüglich entstehende Kosten von Interventionen trägt der Auftraggeber. - Haftung
7.1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haften wir beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist
auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Vertragspartner für den
betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit
verbundene Nachteile des Vertragspartners, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die
Versicherung. Für Schäden, die als Folge von strafbaren Handlungen (z. B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum
oder dem Vermögen des Vertragspartners oder Dritten entstehen, haften wir nicht. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für
Folgeschäden z.B. Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr bei Gefahrenmeldungen oder Einbruch. Haftung für Schäden, die durch unsere Vertreter,
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vor oder bei Auftragsausführung verursacht werden, übernehmen wir nur im Rahmen der von uns
abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung, soweit die Versicherungssumme im Einzelfall noch ein Äquivalent für das geschuldete Erreichen
des Vertragszwecks bietet und weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorliegt.
7.2. Beratungen durch unser Personal oder eines von uns beauftragten Vertreters erfolgen unverbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand
unserer Erkenntnisse und Erfahrungen und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als uns nicht
Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
7.3. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn und Vermögensschäden des Kunden, welche z.B. in Verbindung mit einem Ausfall der Anlagen
entstehen, durch fehlerhafte Funktion von Programmen oder Datenverlust, ebenso wenig, wenn die vom Kunden gewählte Systemkombinationseinen
Erfordernissen nicht entspricht oder die beabsichtigen Ergebnisse nicht erreicht werden, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine
Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen.
7.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die
Haftungsbeschränkungen nicht, soweit Leben, Körper oder Gesundheit unseres Vertragspartners verletzt wurden. - Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1. Für unsere Rechtbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8.2. Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Aachen. - Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften
9.1. Sollte Gegenstand des Auftrages die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten sein, ist der Auftraggeber verantwortlich
im Sinne des BDSG und hat die diesbezüglichen Prozesse gesetzeskonform zu gestalten.
9.2. AIX HSG ist berechtigt, Vertragsdaten des Auftraggebers im Sinne des BDSG zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
9.3. Zur Entscheidung über Begründung, Durchführung oder Beendigung von Vertragsverhältnissen verwendet AIX HSG Wahrscheinlichkeitswerte
durch die Inanspruchnahme von Auskunfteien die mittels Verfahren gemäß § 28b BDSG unter Nutzung von Anschriftendaten natürlicher Personen
ermittelt werden.
9.4. Die Tätigkeiten der Mitarbeiter von AIX HSG unterliegen den für den jeweiliger Auftraggeber geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des
Arbeitsschutzrechts. Die sich daraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen vollumfänglichen auch dem Auftraggeber, unbeschadet der
Pflichten von AIX HSG.
9.5. Des Weiteren erklärt AIX HSG, sämtliche für sie einschlägigen umweltrechtlicher Vorschriften einzuhalten sowie den Umweltschutz zu fördern. - Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Baesweiler, 03.09.2018